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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle unsere Einkäufe. Sie gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen mit abweichenden Vertragsbedingungen werden nicht Vertrags­inhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
1.2 Auch ohne nochmalige Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen unter Angabe unserer Bestellnummer zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.3 Weichen Auftragsannahme oder Bestätigung von unserer Bestellung ab, so sind wir ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen.
2.4 Der Lieferant hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.

3. Lieferung

3.1 Jeder Lieferung sind entsprechende Versandpapiere mit unseren Bestell- und Auftragsnummern beizufügen.
3.2 Lieferung und Fracht erfolgen grundsätzlich frei Versandanschrift einschließlich Verpackung.
3.3 Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
3.4 Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden.

4. Lieferzeit

4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung hierfür ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Mit ihrer vom Lieferant zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug.
4.2 Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur, wenn uns die Umstände und zu erwartenden Verzögerungen unverzüglich mitgeteilt werden.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Ersatz eines uns durch Verzug entstandenen Schadens zu. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.4 Unbeschadet seiner sonstigen Haftung ist der Lieferant auf Anforderung verpflichtet, kostenlos Ersatz zu liefern.

5. Rechnung – Zahlung

5.1 Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Rechnungen können nur bearbeiten werden, wenn diese die ausgewiesene Bestellnummer aufweisen. Rechnungen, die diese nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit.
5.2 Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.
5.3 Unsere Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
5.4 Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab dem Liefertermin gemäß der Bestellung.
5.5 Die Wahl der Zahlungsmittel obliegt uns.
5.6 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonto oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

6. Gefahrtragung

6.1 Die Ware reist auf Gefahr des Lieferanten, sofern die Beförderung nicht durch unsere Mitarbeiter oder auf unsere Bestimmung hin erfolgt.

7. Mängeluntersuchung – Gewährleistung

7.1 Eine Rüge wegen Qualitäts- oder Quantitätsmängeln nach § 377 HGB ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
7.2 Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
7.3 Die Gewährleistungsfrist gemäß § 438 BGB beträgt fünf Jahre.
7.4 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Bei Mängeln an der Kaufsache sind wir berechtigt nach unserer Wahl Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), Ersatzlieferung oder eine angemessene Preisreduzierung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.5 Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder drohender Gefahr erforderlich ist, sind wir berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.

8. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
8.2 Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufs werden wir nach Möglichkeit mit dem Lieferanten abstimmen. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9. Qualitätssicherung – Produktsicherheit

9.1 Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen.
9.2 Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden.

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
10.2 Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.
10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 An von uns beigestellten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2 Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

12. Beistellung Werkzeuge

12.1 An von uns beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor.
12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
12.4 Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

13. Geheimhaltung

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden.
13.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

14. Gerichtsstand – Erfüllungsort

14.1 Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Liefervertrag ist Karlsruhe. Wir sind berechtigt, eine Klage auch am Sitz des Lieferanten zu erheben.
14.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

15. Schlussvorschriften

15.1 Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung.
15.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur Gültigkeit
stets unserer schriftlichen Bestätigung.

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